Getrenntsammelquote gem. GewAbfV

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) definiert den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen. Die Gewerbeabfallverordnung ist bundesweit gültig und für jeden gewerblichen Abfallerzeuger relevant.
Die Gewerbeabfallverordnung verlangt ein Monitoring der sogenannten Getrenntsammlungsquote. Diese beziffert den fraktionalen Masseprozentanteil der in Betrieben angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle. Unternehmen, welche eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent nachweisen können, können nachgelagerte Sortierpflichten für verbleibende gemischte Fraktionen relativieren,
Explizit nicht relevant sind Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Systembeteiligung (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden.

An den jeweiligen Nachweisen der entsprechenden Getrenntsammlungsquote (inzwischen umgangsprachlich 90/10 Regelung genannt). sind klar definierte Vorgaben geknüpft. Die relevanten Belegführungen müssen durch einen zugelassenen Umweltgutachter geprüft und validiert sein und den zuständigen Behörden bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres auf deren Verlangen übermittelbar sein.



 

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Erstellung der geforderten Nachweise über die Einhaltung der Getrenntsammlungsquote

 



Die Intension der GewAbfV ist die Forcierung der Getrenntsammlung und damit der Ausbau der stofflichen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen.

Ziel ist es, die vorhandenen Verwertungspotenziale nachhaltiger auszuschöpfen und durch optimale Trennungspotentiale möglichst sortenreine und wertstoffhaltige Sekundärrohstoffe für nachhaltigere Recyclingprozesse zu gewinnen.

Einhergehend mit dieser Intention verschärft die neue GewAbfV die Getrenntsammlungspflicht und damit die Vorgaben zur sortenreinen Erfassung der Abfallströme in Betrieben. Dazu müssen gewerbliche Abfallerzeuger die gewerblichen Siedlungsabfälle (Papier, Pappe, Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien sowie Bioabfälle) als auch Bau- und Abbruchabfälle getrennt sammeln und befördern.

 

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