Renewable Energy Directive | Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II
Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 (RED II) legt Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse als Rohstoff für die Erzeugung von biobasierten Kraftstoffen und Brennstoffen fest.
Eine wesentliche Neuerung der RED II ist die Erweiterung zu forstwirtschaftlicher Biomasse, als auch zu gasförmiger und fester Biomasse-Brennstoffe zur Erzeugung von Strom und Wärme. Somit werden jetzt alle Arten von Bioenergieträgern miteinbezogen und nicht mehr wie in der RED I zuvor nur flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe.
Die RED II gilt also nun für feste als auch für flüssige und gasförmige Biomasse und umfasst dazu bestimmte Vorgaben zur Nachhaltigkeit. So müssen nun nicht nur Biokraftstoffanlagen, sondern neuerdings auch Bioenergieanlagen, welche Strom, Wärme oder Kälte oberhalb einer bestimmten Gesamtfeuerungswärmeleistung generieren, eine nachhaltige Erzeugung ihrer Biomasseeinsatzstoffe nachweisen. Hierzu zählen Biogasanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 2 MW, als auch Biomassekraftwerke mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 20 MW..
Gemäß der neuen RED II sind Wirtschafts-Schnittstellen verpflichtet, deren jeweilige Beschaffung- und Herstellungsprozesse und damit verbundene Lieferkette vom Anbau der Biomasse bis zur Umsetzung in Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen (sog. Konversion) belegbar und nachvollziehbar nachzuweisen.
EU anerkannte Zertifizierungssysteme
Zur Abbildung der Nachhaltigkeitskriterien werden von der EU Kommission anerkannte Zertifizierungssysteme eingesetzt. Diese von der EU anerkannten Zertifizierungs-Systeme erstellen dezidierte Prüfverfahren und Prüfungsregelungen, welche dann wiederum von akkreditierte Zertifizierungsstellen angewendet werden müssen um betreffenden Schnittstellen (Betriebe bzw. Betriebsstellen) danach zu prüfen.
Bei einer Zertifizierung werden die jeweiligen Systemanforderungen an den Erzeugungsprozesse der Einsatzstoffe und an die Konversion in die abschließenden Produkte (Strom, Wärme Kraftstoffe) geprüft und ob die jeweiligen erforderlichen Nachweise vorliegen und plausibel sowie vollständig umgesetzt sind, z.B. (Zertifikate der Eingangsstoffe, Massenbilanzierungen der input und output-Mengen)
RED II Information
Die RED II hat zum Ziel den Anteil an erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 auf 32 % innerhalb der EU zu erhöhen. Die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist in jedem EU-Mitgliedstaat in nationales Recht umzusetzen.
Die vorherige RED Direktive legte Nachhaltigkeits- und Treibhausgasemissionskriterien zu flüssigen Biobrennstoffen fest. Mit der neuen RED II Direktive sind zusätzlich Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Rohstoffe sowie THG-Kriterien (Standartwerte) für feste und gasförmige Biomassebrennstoffe eingeführt worden. Die EU-Kommission wird diese Standardwerte für THG-Emissionen regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Die vorgesehenden Anwender (Zertifizierungsbeteiligte) haben die Möglichkeit, entweder die in der RED II vorgegebenen Standardwerte für die Treibhausgasintensität zu verwenden oder die tatsächlichen Werte derer betreffenden Einsatzstoffe und Prozesse individuell zu berechnen.
Standard-THG-Emissionswerte und Berechnungsregeln sind in Anhang V (für flüssige Biokraftstoffe) und Anhang VI (für feste und gasförmige Biomasse zur Strom- und Wärmeerzeugung) der RED II enthalten.
Biokraftstoffe sind ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der EU-Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen, jedoch die Produktion von Biokraftstoffen erfolgt in der Regel auf Anbauflächen, welche möglicherweise zuvor für andere landwirtschaftliche Zwecke wie den Anbau von Lebens- oder Futtermitteln genutzt wurden.
Da diese landwirtschaftliche Produktion nach wie vor notwendig ist, kann sie zu einer Ausdehnung der landwirtschaftlichen Flächen auf Nicht-Ackerland führen, möglicherweise auch auf Gebiete mit hohem Kohlenstoffbestand wie Wälder, Feuchtgebiete und Moore. Dieser Prozess wird als indirekte Landnutzungsänderung (ILUC) bezeichnet.
Da dies zur Freisetzung von CO2 führen kann, welches in Bäumen und Böden gespeichert ist, besteht die Gefahr, dass die indirekten Landnutzungsänderungen die Treibhausgaseinsparungen zunichte machen, die sich aus der Zunahme von Biokraftstoffen ergeben.
In den Anhängen sind Grenzwerte für Biokraftstoffe mit hohem ILUC-Risiko, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Kraftstoffe festgelegt, die in erheblichem Umfang auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand angebaut werden. Diese Grenzwerte werden sich auf die Menge dieser Kraftstoffe auswirken, die die Mitgliedstaaten bei der Berechnung des nationalen Gesamtanteils erneuerbarer Energien und des Anteils erneuerbarer Energien im Verkehr auf ihre nationalen Ziele anrechnen können.

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BLE-Registriernummer DE-B-BLE-BM-ZSt-161