Validierungen für Vorbehandlungsanlagen

gem.  §11 GewAbfV

Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Jahres eine sogenannte "Fremdüberwachung" durch eine akkreditierte Stelle durchführen. Diese Prüfung beinhaltet die Anforderungen der §§ 6 und 10 GewAbfV.

Für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-validierte Vorbehandlungsanlagen entfällt diese Verpflichtung zur Überprüfung (§11 Abs.3 GewAbfV) da diese einhergeht mit der integrierten Prüfung nach der EfbV oder der EMAS Richtlinie.

 

 

Nachweis der Verwertungseignung

Anlagenzertifikat gem VerpackG

gem. Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Kap 10.6 (§17 Abs.2 VerpackG) siehe VerpackG

 

 

 

QHSE cert GmbH

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Diese und andere Anforderungen müssen jährlich von einer akkreditierten Stelle validiert und der zuständigen Behörde übermittelt werden.

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