Vergabegrundlage für das Umweltzeichen Blauer Engel

Eine Begutachtung nach DE-UZ 30a gilt für Fertigerzeugnisse aus Kunststoffrezyklaten.

Kunststoffrezyklate im Sinne der DE-UZ 30a sind Granulate, die aus bereits gebrauchten Kunststoff-Produkten gewonnen wurden, sogenanntes PCR (Post-Consumer-Recyclate). Dies bedeutet, dass ausschließlich ( z.B. Verpackungs-) Kunststoffabfälle aus privaten Haushalten (auch Haushalts-ähnlicher Herkunft oder gewerblicher Herkunft), welche zu Sekundärrohstoffen recycelt wurden, als PCR zulässig sind. (Ein Kunststoff-Produkt muss schon einmal für seinen vorgesehenen Zweck verwendet worden sein).
Produktionsreste, (Verschnitt, Rücklauf, An- und Abfahrreste, Ausschuß aus einer Produktion) ist nicht als PCR spezifiziert, sondern als post industrial oder pre consumer material definiert.
(siehe Definition zu Recyklaten gemäß ISO 17615, Nr. 3.209; die Nutzung von Regranulaten ist nicht zertifizierungsfähig).
 
Das Recyklat selbst ist somit aus Recyclingprozessen zu beziehen, welche nach EuCertPlast oder RecyClass Recycling Process zertifiziert wurden.
Die Herkunft und die Zusammensetzung eingesetzter Kunststoffrezyklate sind durch den Recyklat-Lieferant mittels des EuCertPlast / RecyClass Zertifikates (einschließlich Bericht) nachzuweisen. Hier ist eindeutig der Nachweis erbracht, dass diese Recyklate das sog. "Ende der Abfalleigenschaft" erzielt haben. Die Recyclate sind dem Nachweis zu unterzeihen, dass diese frei von SVHC - Schadstoffen sind.

Materialien, welche aus dem sog. Mengenstrom der werkstofflichen Verwertungen der Dualen Systeme stammen, haben nicht den End of waste Status, also das Ende der Abfalleigenschaft erreicht!
Diese Materialien dürfen nicht als qualifiziertes Recyclat nach EN 15343 bezeichnet werden und können somit nicht zu Fertigerzeugnisse aus Kunststoffrezyklaten im Sinne der RAL UZ 30a verwendet werden. Erst eine dezidierte qualitative recycling-Verfahrenstechnik unter Nachweis einer EuCertPlast oder RecyClass Zertifizierung versetzt ein Kunststoff-Rezyklat in die Qualität, wie diese in den Vergabekriterien der UZ30a gefordert werden.

 

QHSE cert

Wir bieten für Ihr Unternehmen:

  • Validierung nach RAL DE-UZ 30a

 

 

Produkte aus Recycling-Kunststoffen

Um für ein Produkt aus PCR eine Zertifizierung nach den Regelwerk "Blauer Engel" zu erhalten, sind durch einen Umweltgutachter die (Sekundär)-Rohstoff- und Herstellungsbedingungen nach den Vorgaben der DE-UZ 30a zu validieren.
Diese Vergabekriterien gelten für Fertigerzeugnisse die zu mehr als 90 Gew.-% aus Kunststoff bestehen; dabei ist bei dem eingesetzten Kunststoff selbst zu beachten, dass das Kunststoff-Recyklat aus Post-Consumer Maretrial (pcr) besteht, bei dem der Kunststoffrezyklat-Anteil in den Fertigerzeugnissen mindestens 80% beträgt. 
Tragetaschen können nur mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet werden, wenn die Folie, aus denen Tragetaschen gefertigt sind, eine Mindeststärke von 65 μm erreichen; d.h.,Tragetaschen mit Wandstärken < 65 μm können nicht zertifiziert werden.
Jegliche Art von Kunststoffverbünden, die ein erneutes Recycling nach dessen Nutzung erschweren oder gar verhindern können (z.B. faserverstärkte Kunststoffe) sowie Verbundverpackungen und Verkaufsverpackungen (z. B. Flaschen, Dosen, Blister, Folienverpackungen etc.) mit Ausnahme von Tragetaschen und Versandverpackungen sind aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen.

Nicht zulässig sind nachstehende Kunststoffe:

  • Polyvinylchlorid (PVC)
  • Kunststoffabfälle mit polybromierten Biphenylen (PBB)
  • Kunststoffabfälle mit Diphenylethern (PBDE) als Flammschutzmittel
  • Kunststoffabfälle mit voll- oder teilhalogenierten organischen Treibmitteln
  • nicht PCR Kunststoffe, dies sind Produktions- und Verarbeitungsabfälle sowie rückgeführte Mängelprodukte


Dem Rezyklat dürfen zudem keine Stoffe zugesetzt werden, die als:

  • krebserzeugend der Kategorien 1A, 1B oder 2 nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 aufgeführt sind
  • erbgutverändernd der Kategorien 1A, 1B oder 2 nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 aufgeführt sind
  • fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A, 1B oder 2 der Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 aufgeführt sind
  • persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT-Stoffe) oder sehr persistent oder sehr akkumulierbar (vPvB-Stoffe) nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung eingestuft sind
  • oder aus anderen Gründen besorgniserregend sind und die in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste) aufgenommen wurden

Diese und weitere produktionsspezifische Anforderungen sind durch eine/n akkreditierten Umweltgutachter/in zu evaluieren. Das jährlich einzureichende Gutachten ist bei erster Antragstellung und danach folgend jeweils bis zum Ende des ersten Quartals des jeweiligen Folgejahres, bzw. durch die Vergabestelle des Gütezeichens "Blauer Engel" festgelegten Termin vorzulegen.

 

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Christian Ruhe M.Sc.
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