Ende der Abfalleigenschaft
EoW End of Waste
Nach § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- dieser für bestimmte Zwecke verwendet wird
- ein Markt oder eine Nachfrage besteht
- alle für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen erreicht sind
- alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sind
- die Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
Die Verbringung von Sekundärrohstoffen mit Produktstatus unterliegt nicht den Vorgaben des Abfallverbringungsgesetzes; daher wären in Fällen eines EU weiten Handels auch keine abfallrechtlichen Dokumentationen vorzuhalten.

Wir bieten für Ihr Unternehmen
Konformitätserklärung zum Nachweis der EoW-Eigenschaft zu
- Eisen-,Stahl- sowie Aluminiumschrotte EU Nr. 333/2011
- Kupferschrotte EU Nr. 715/2013
- Bruchglas EU Nr. 1179/2012
- EuCertPlast Kunststoff-Recycling
Die Voraussetzungen gemäß der o.g. Verordnungen ergeben somit:
- Das EoW Material ist für konkrete Zwecke und konkrete Verfahren gemäß Anhänge der betr. Abfallende-Verordnung bestimmt. Dies bedeutet konkrete aufbereitungstechnische und stoffspezifische Kriterien,.
- Der Erzeuger des EoW Produktes erstellt eine Konformitätserklärung für jede Charge
- Die Erzeugerorganisation unterhält ein Qualitäts-Managementsystem zur Dokumentation der Einhaltung der Kriterien für das Abfallende.
Die Konformität zu den EU Verordnungen und zu den Qualitäts-Managementsystemen sind von einem Umweltgutachter jährlich zu validieren.
Die Verordnungen
- Eisen-,Stahl- sowie Aluminiumschrotte EU Nr. 333/2011
- Kupferschrotte EU Nr. 715/2013
- Bruchglas EU Nr. 1179/2012
stellen dezidierte Anforderungen an das "Abfallende".
Der Fremdstoffanteil bei Eisen- und Stahlschrott darf maximal 2 %, bei Aluminiumschrott maximal 5 % betragen. Werden diese jeweiligen maximalen Fremdstoffanteile überschritten, verbleiben die Metallfraktionen im Regime des Abfallrechts.
Die Verbringung von Schrott mit Produktstatus unterliegt nicht den Vorgaben des Verbringungsrechts; daher sind in diesem Fall auch keine abfallrechtlichen Transportanforderungen zu erfüllen; wird der zulässige maximale Fremdstoffanteil jedoch überschritten, handelt es sich bei der Lieferung um eine illegale Abfallverbringung bei die entsprechenden Haftungsfolgen einhergehen.
Bei Kunststoffen gibt es keine explizite Verordnung oder anwendbare Regelung um einen expliziten Stand zum Ende der Abfalleigenschaft festzustellen.
Grundsätzlich steht das Fehlen besonderer technischer Anforderungen oder Normen dem Ende der Abfalleigenschaft nicht entgegen, (Gerichtsentscheidung (12 Cs 19.2509) 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs). Jedoch sind Normen anzuwenden, sofern diese vorhanden sind oder andere gleichwertige Nachweise bzw. Prüfverfahren zu entwickeln um eine Konformität zu bestätigen, welche darstellen, dass ein vorheriger Abfall die Eigenschaften eines Produktes abbilden kann (KrWG §5 Abs3.).
Wird für eine zuvor als Abfall definierter Menge das Ende der Abfalleigenschaft z.B. über eine EuCertPlast Zertifizierung bestätigt, gelten die abfallbezogenen Rechtspflichten im weitesten Sinne nicht mehr. Besteht das recycelte Material aus dem gleichen wie das ursprügliche, bevor dies zu Abfall wurde, gilt das Recycling-Priveleg gem. REACH. Dies bedeutet, dass es keiner Neubewertung gem. REACH Verordnung bedarf. Wenn das recycelte Material weiter veredelt oder gemischt wird (compound) gilt die Ausnahme von den REACH Anforderungen nicht, hier ist eine neue Bewertung gem. REACH vorzunehmen.

Umweltgutachterorganisation
Technische Überwachungsorganisation
Zertifizierungen und Umweltgutachten
Accredited European Certification
