Ende der Abfalleigenschaft

EoW End of Waste

Mit der Einführung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) 2008 konnte die Grundlage geschaffen werden, dass die restriktive Einstufung von Abfällen innerhalb des Wirtschaftskreislaufes differenziert werden kann.
Der Artikel 6 Absatz 1 und 2 der AbfRRL eröffnet die Möglichkeit, dass bestimmte Abfälle wieder Produktstatus erlangen können. Dies ist im § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) übernommen und entspricht den Grundsätzen der Recycling- und Kreislaufwirtschaft.

Nach  § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

  • dieser für bestimmte Zwecke verwendet wird
  • ein Markt  oder eine Nachfrage besteht
  • alle für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen erreicht sind
  • alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sind
  • die Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist mit Feststellung des Produktstatus nicht mehr anwendbar. Die Verbringung von Sekundärrohstoffen mit einem Produktstatus unterliegt nicht mehr den Vorgaben des Abfallverbringungsgesetzes; daher wären in Fällen eines EU weiten Handels auch keine abfallrechtlichen Dokumentationen vorzuhalten. Zudem ist für die Lagerung von Produkten keine BImSchG-Genehmigung erforderlich.
 

Welche Organisationen können sich nach den EoW Regelungen zertifizieren lasssen

Nach den derzeit vorliegenden Regelungen des Artikel 6 Abs. 1 der AbfRRL, bzw.  § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), sind zum Erlangen des Produktstatus für ein Material aus einem Abfall, ausschließlich Organisationen zertifizierbar, welche ein Verwertungsverfahren anwenden.

Verwertung bedeutet demnach, nur Anlagen der Abfallverwertung, also mit Änderung der Eigenschaft(en) von Abfällen, können nach vorliegenden Regelungen zertifiziert werden.
Händler oder Importeure sind nicht nach den Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft zertifizierbar.

Verwerter müssen nicht zwingend als Entsorgungsfachbetrieb zertifizert sein, jedoch müssen Verwerter, welche Elektroaltgeräte (EAG) entfrachten und deren Fraktionen (z.B. Aluminium oder Kupfer) als Produkt deklarieren möchten, nach § 21 ElektroG zertifiziert sein.

Grundsätzlich ist eine Genehmigung als Abfallverwerter erforderlich.

Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb
Zertifizierung als Erstbehandlungssanlage gem ElektroG

 

Welche Regelwerke sind bei einer EoW Zertifizierung zubeachten

Die derzeitig verfügbaren Verordnungen zum Ende der Abfalleigenschaft

  • EU 333 / 2011 Eisen-,Stahl- sowie Aluminiumschrotte
  • EU 715 / 2013 Kupferschrotte
  • EU 1179 / 2012 Bruchglas

fordern bestimmte Verfahren und definieren zum Teil bestimmte Grenzwerte.

Zum Beispiel:

EU 333 / 2011 Eisen-, Stahl- sowie Aluminiumschrotte

  • Der Gesamtanteil von Fremdstoffen in einem FE-Produkt darf höchstens 2 %(Masse) betragen
  • Der Gesamtanteil von Fremdstoffen in einem AL-Produkt darf höchstens 5 %(Masse) bzw. die Metallausbeute muss mindestens 90% betragen

 

EU 715 / 2013 Kupferschrotte

  • Der Gesamtanteil von Verunreinigungen darf höchstens 2 %(Masse) betragen

 

EU 1179 / 2012 Bruchglas

  • Der Anteil der folgenden Nicht-Glas-Komponenten darf nicht überschritten werden:
    • Eisenmetalle ≤ 50 ppm
    • Nichteisenmetalle ≤ 60 ppm
    • Anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe:
      • < 100 ppm für Bruchglas > 1 mm
      • < 1.500 ppm für Bruchglas der Größe ≤ 1 mm
    • Organische Stoffe ≤ 2.000 ppm

 

Jedoch wird neben den Anforderungen der EU Regelwerke das KrWG § 5 Abs. 1 Satz 4 wesentlich konkreter, insofern dass:

alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse zu erfüllen sind

Somit gibt es Anforderugen an die Radioaktivitätsmessung nach

DIN EN 62022 (VDE 0493-3-1):2008-01 IEC 62022:2004
Fest installierte Monitore für die Überwachung und den Nachweis von Gammastrahlen-Emittern in von Fahrzeugen transportierten, wiederverwertbaren oder nicht wiederverwertbaren Materialien

DIN EN 62327 (VDE 0493-3-3) IEC 62327:2006
Strahlenschutz-Messgeräte - Handgeräte für den Nachweis und die Identifizierung von Radionukliden und für die Messung der Dosisleistung


Es gibt Regelungen zur Probennahme bei Abfällen , Schüttgütern u.a.

 

Im Bereich der Alumimium-Verwertung sind umfangreiche Regelungen anzuwenden:

DIN EN 13920-1:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 1:
Allgemeine Anforderungen, Probenahme und Prüfungen;

DIN EN 13920-2:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 2 Schrott aus unlegiertem Aluminium

DIN EN 13920-3:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott – Teil 3 Draht- und Kabelschrott

DIN EN 13920-4:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 4 Schrott aus einer einzigen Knetlegierung

DIN EN 13920-5:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 5 Schrott aus zwei oder mehr Knetlegierungen der gleichen Legierungsserie

DIN EN 13920-6:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 6 Schrott aus zwei oder mehr Knetlegierungen;

DIN EN 13920-7:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 7 Schrott aus Gussstücken

DIN EN 13920-8:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 8 Schrott aus Nichteisenmaterialien vom Schreddern für Aluminiumseparationsverfahren

DIN EN 13920-9:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 9 Schrott aus Aluminiumseparationsverfahren von geschredderten Nichteisenmaterialien

DIN EN 13920-10:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 10 Schrott aus gebrauchten Aluminium-Getränkedosen

DIN EN 13920-11:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 11 Schrott aus Aluminium-Kupfer-Kühlern

DIN EN 13920-12:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 12 Späne aus einer einzigen Legierung

DIN EN 13920-13:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 13 Gemischte Späne aus zwei oder mehr Legierungen

DIN EN 13920-14:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 14 Schrott aus gebrauchten Aluminiumverpackungen

DIN EN 13920-15:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 15 Von Beschichtung befreiter Aluminiumschrott aus gebrauchten Aluminiumverpackungen

DIN EN 13920-16:2003-08 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Schrott - Teil 16 Schrott aus Krätzen, Ausläufern und Gröben

Wenn es Regelungen zu einem betreffenden Produkt gibt, darunter auch Normen, sind diese anzuwenden, welches in einem Zertifizierungs-Audit nachzuweisen ist.

 

Wir bieten für Ihr Unternehmen

Konformitätserklärung zum Nachweis der EoW-Eigenschaft zu

  • Eisen-,Stahl- sowie Aluminiumschrotte EU Nr. 333/2011
  • Kupferschrotte EU Nr. 715/2013
  • Bruchglas EU Nr. 1179/2012
  • EuCertPlast Kunststoff-Recycling
     
QHSE cert GmbH


Die Voraussetzungen gemäß der o.g. Verordnungen ergeben somit:

  • Das EoW Material ist für konkrete Zwecke und konkrete Verfahren gemäß Anhänge der betr. Abfallende-Verordnung bestimmt. Dies bedeutet konkrete aufbereitungstechnische und stoffspezifische Kriterien,.
  • Der Erzeuger des EoW Produktes erstellt eine Konformitätserklärung für jede Charge
  • Die Erzeugerorganisation unterhält ein Qualitäts-Managementsystem zur Dokumentation der Einhaltung der Kriterien für das Abfallende.

Die Konformität zu den EU Verordnungen und zu den Qualitäts-Managementsystemen sind von einem Umweltgutachter 3- jährlich zu validieren.

 

Die Verordnungen

  • Eisen-,Stahl- sowie Aluminiumschrotte EU Nr. 333/2011
  • Kupferschrotte EU Nr. 715/2013
  • Bruchglas EU Nr. 1179/2012

stellen dezidierte Anforderungen an das "Abfallende".


Der Fremdstoffanteil bei Eisen- und Stahlschrott darf maximal 2 %, bei Aluminiumschrott maximal 5 % betragen. Werden diese jeweiligen maximalen Fremdstoffanteile überschritten, verbleiben die Metallfraktionen im Regime des Abfallrechts.
Die Verbringung von Schrott mit Produktstatus unterliegt nicht den Vorgaben des Verbringungsrechts; daher sind in diesem Fall auch keine abfallrechtlichen Transportanforderungen zu erfüllen; wird der zulässige maximale Fremdstoffanteil jedoch überschritten, handelt es sich bei der Lieferung um eine illegale Abfallverbringung bei die entsprechenden Haftungsfolgen einhergehen.

Bei Kunststoffen gibt es keine explizite Verordnung oder anwendbare Regelung um einen expliziten Stand zum Ende der Abfalleigenschaft festzustellen.

Grundsätzlich steht das Fehlen besonderer technischer Anforderungen oder Normen dem Ende der Abfalleigenschaft nicht entgegen, (Gerichtsentscheidung (12 Cs 19.2509) 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs). Jedoch sind Normen anzuwenden, sofern diese vorhanden sind oder andere gleichwertige Nachweise bzw. Prüfverfahren zu entwickeln um eine Konformität zu bestätigen, welche darstellen, dass ein vorheriger Abfall die Eigenschaften eines Produktes abbilden kann (KrWG §5 Abs3.).

Wird für ein zuvor als Abfall definiertes Material das Ende der Abfalleigenschaft z.B. auch über die kommerzielle EuCertPlast Zertifizierung bestätigt, gelten die abfallbezogenen Rechtspflichten im weitesten Sinne nicht mehr. Besteht das recycelte Material aus dem gleichen wie das ursprügliche, bevor dies zu Abfall wurde, gilt das Recycling-Priveleg gem. REACH. Dies bedeutet, dass es keiner Neubewertung gem. REACH Verordnung bedarf. Wenn das recycelte Material weiter veredelt oder gemischt wird (compound) gilt die Ausnahme von den REACH Anforderungen nicht, hier ist eine neue Bewertung gem. REACH vorzunehmen.

 

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